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⏳ Wohnzeit & Vertragsdauer

Die Wohnzeit in den Wohnanlagen des Studierendenwerks Hamburg ist grundsätzlich befristet. Diese Seite erklärt die aktuelle Regelwohnzeit, den Verlängerungsantrag und den Entscheidungsweg.


Nach den aktuellen Aufnahme- und Verlängerungsrichtlinien gilt:

  • Die reguläre Wohnzeit beträgt 48 Monate.
  • In Häusern mit dauerhaft geringerer Nachfrage beträgt sie 60 Monate.
  • Bei vorübergehend geringer Nachfrage kann der Zentrale Aufnahmeausschuss die Wohnzeit für einzelne Häuser zeitlich begrenzt verlängern.
  • In Sonderfällen kann eine kürzere Wohnzeit vereinbart werden.

Welche Dauer für dich gilt, steht im Wohnplatzangebot und im Mietvertrag. Der aktuelle allgemeine Mietvertrag nennt vier Jahre als Höchstmietdauer, sofern schriftlich keine andere Mietzeit vereinbart wird.

Wohnzeiten in Häusern des Studierendenwerks und bei anderen Wohnheimträgern in Hamburg werden nach den aktuellen Mietbedingungen zusammengerechnet.


Der aktuelle allgemeine Mietvertrag verlangt zu Beginn jedes Semesters oder auf Anforderung einen Nachweis darüber, dass du:

  • ordnungsgemäß an einer wohnberechtigenden Hamburger Hochschule immatrikuliert bist oder
  • eine wohnberechtigende Ausbildung bei einem Unternehmen mit Sitz in Hamburg absolvierst.

Studierende weisen dies üblicherweise mit der Immatrikulationsbescheinigung nach; Auszubildende mit den vom Studierendenwerk verlangten Ausbildungsnachweisen. Beachte die für deine Wohnanlage und deinen Vertrag geltenden Vorgaben.


Eine Verlängerung erfolgt nicht automatisch. Der schriftliche Antrag muss spätestens drei Monate vor Ablauf der Wohnzeit beim Studierendenwerk vorliegen. Diese Frist ist in den Richtlinien ausdrücklich als Ausschlussfrist bezeichnet.

Als Verlängerungsgründe nennen die aktuellen Richtlinien insbesondere:

  • die nachgewiesene Abschlussphase des Studiums oder der Berufsausbildung,
  • regelmäßiges Engagement in der Selbstverwaltung einer Wohnanlage oder in anderen Bereichen beziehungsweise Gremien des Studierendenwerks,
  • schwerwiegende Gründe, etwa Studium oder Ausbildung mit Kind, eine Behinderung oder chronische Erkrankung,
  • eine besondere Härte, die durch den Auszug entstehen würde.

Treffen mehrere anerkannte Gründe zu, können Verlängerungszeiträume addiert werden.

Reiche den Antrag frühzeitig und vollständig mit den erforderlichen Nachweisen ein. Welche Unterlagen benötigt werden, ergibt sich aus dem Antragsverfahren und den aktuellen Hinweisen des Studierendenwerks.


Der Ablauf ist in den Richtlinien festgelegt:

  1. Die Abteilung Wohnen prüft alle eingehenden Verlängerungsanträge nach den Richtlinien und den geltenden Grundsatzbeschlüssen.
  2. Der Hausaufnahmeausschuss der jeweiligen Wohnanlage gibt bei Verlängerungen eine Empfehlung ab.
  3. Stimmen Hausaufnahmeausschuss und Studierendenwerk überein, wird die Entscheidung der antragstellenden Person mitgeteilt.
  4. Weichen die Empfehlungen voneinander ab, entscheidet der Zentrale Aufnahmeausschuss.

Der aktuelle allgemeine Mietvertrag sieht für eine ordentliche Kündigung eine Frist von sechs Wochen zum Ende eines Monats vor. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen; der Vertrag lässt außerdem die Übermittlung über das persönliche Mieter:innenportal zu.

Fällt die Wohnberechtigung weg, weil die Immatrikulation nicht besteht oder die Ausbildung vorzeitig endet, sieht der aktuelle allgemeine Mietvertrag ebenfalls eine Beendigung mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende vor.

Für dich ist immer der tatsächlich abgeschlossene Mietvertrag maßgeblich. Besondere Verträge einzelner Wohnanlagen können abweichende Regelungen enthalten.


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  • Zuletzt geändert: 2026/08/06 08:52
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