Besuch und Übernachtung in studentischen Wohnanlagen

Besuch, Übernachtung, Schlüsselweitergabe und die selbstständige Nutzung deines Zimmers sind nicht dasselbe. Du bist für deine Gäste verantwortlich; längere, wiederholte oder unklare Aufenthalte solltest du vorab schriftlich mit der Hausverwaltung klären.

Vertragliche Grenze

Der allgemeine Mietvertrag, Stand Februar 2026, untersagt die auch nur vorübergehende Aufnahme einer anderen Person in das gemietete Zimmer sowie die vollständige oder teilweise Überlassung an Dritte. Das ist keine pauschale Aussage über jeden kurzen Besuch, setzt aber für Übernachtung, eigenständige Nutzung und längere Aufenthalte eine klare Grenze. Maßgeblich ist dein eigener Vertrag. 1)

Bei einem gewöhnlichen kurzen Besuch bleibst du selbst anwesend und überlässt das Zimmer nicht. Nach der Hausordnung bist du dafür verantwortlich, dass Gäste die Regeln einhalten und andere Bewohner:innen nicht beeinträchtigen. Beachte Ruhezeiten sowie lokale Regeln für Gemeinschaftsräume.

Sprich Besuch frühzeitig mit deinen Mitbewohner:innen ab, wenn Küche, Bad, Flur oder andere gemeinsam genutzte Bereiche betroffen sind. Rücksicht und eine kurze Abstimmung verhindern viele Konflikte.

Gelebte Praxis, keine allgemeine Erlaubnis

Einzelne Übernachtungen werden in der Praxis vielerorts toleriert, solange sie nicht überhandnehmen, du anwesend bleibst und Mitbewohner:innen nicht beeinträchtigt werden. Daraus entsteht jedoch kein vertragliches Recht. Wiederholte oder längere Aufenthalte klärst du vorher schriftlich mit der Hausverwaltung.

Eine feste Zahl erlaubter Nächte wird bewusst nicht genannt, weil keine allgemein geltende schriftliche Regel dafür vorliegt.

Gib Schlüssel, Chipkarte oder Transponder nicht weiter. Bleibt eine Person ohne dich im Zimmer oder nutzt sie es während deiner Abwesenheit selbstständig, kann dies als vorübergehende Aufnahme oder Zimmerüberlassung eingeordnet werden und ist kein gewöhnlicher Besuch mehr.

Vermiete das Zimmer nicht privat weiter und biete es nicht eigenständig auf Plattformen an. Eine längere Abwesenheit und jede geplante vorübergehende Nutzung durch eine andere Person musst du in jedem Fall vorher schriftlich mit der Hausverwaltung koordinieren. Frage, ob es für deinen Vertrag einen offiziellen Weg gibt, und handle erst nach einer eindeutigen schriftlichen Bestätigung. Die bloße Mitteilung deiner Abwesenheit ist noch keine Erlaubnis zur Zimmerüberlassung.

Eine nicht genehmigte Untervermietung oder Zimmerüberlassung ist eine schwere Vertragsverletzung und kann bis zu einer fristlosen Kündigung führen. Verlasse dich deshalb nicht auf private Absprachen, Plattformangebote oder eine stillschweigende Duldung.

  1. Klausel im eigenen Mietvertrag lesen.
  2. Hausordnung und lokale Benutzungsregeln prüfen.
  3. Mitbewohner:innen über geplanten Besuch informieren.
  4. Bei Übernachtung, Wiederholung oder längerer Dauer die Hausverwaltung konkret und schriftlich fragen.

1)
Studierendenwerk Hamburg: allgemeiner Mietvertrag für Dauerbewohner:innen, Stand Februar 2026, https://www.stwhh.de/fileadmin/user_upload/Wohnen/Bewerbungsinformationen/Konditionen/Standard_Mietvertrag_Stand_Februar_2026.pdf
  • de/einzug/2_5_besuch.txt
  • Zuletzt geändert: 2026/08/15 22:03
  • von 127.0.0.1